Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e.V.
Sportpark Dippoldiswalde - Tel./Fax: 03504 69 41 817
 
 

Verein


Seitenbetreiber i.S.d. § 5 TMG:

  • Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.
    • Sportpark Dippoldiswalde
      Nikolai-Ostrowski-Straße 2
      01744 Dippoldiswalde
  • Kontakt:
    • Telefon: 03504 69 41 817
    • Fax: 03504 69 41 817
    • E-Mail: sv_1481_dipps@gmx.de
  • Vertretungsberechtigter Vorstand:
    • Gerd Böttcher, Peter Leistner, Sven Beisiegel
  • Registergericht: Amtsgericht Dresden
  • Registernummer: VR 40522
  • Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
    • Peter Havel
      • Telefon: 03504 69 41 817
      • Fax: 03504 69 41 817
      • E-Mail: sv_1481_dipps@gmx.de

Historie




Das Schützenwesen und der Schießsport in Deutschland können auf eine lange Tradition zurückblicken. Viele heute noch bestehenden Schützengesellschaften wurden bereits im 13. bis 15. Jahrhundert gegründet. Sie trugen Übungs- und Gesellschaftsschießen nach ihren eigenen Regeln aus.

Zum ersten großen deutschen Schützenfest vom 8. bis 11. Juli 1861 kamen Schützen aus allen Teilen Deutschlands nach Gotha. Obwohl es aufgrund des fehlenden Regelwerks während des Ablaufs der Wettkampfe zu mehreren Unstimmigkeiten kam, wurde am letzten Tag des Treffens der Deutsche Schützenbund gegründet. Schon im darauffolgenden Jahr zählte der Deutsche Schützenbund 7000 Mitglieder.

Im Dritten Reich wurde der Deutsche Schützenbund dann am 15. August 1933 zwangsweise von den Nationalsozialisten aufgelöst und zusammen mit weiteren Verbänden zum neugegründeten Deutschen Schützenverband verschmolzen. In den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg war dann wegen der Ablieferung und des Verbotes von Feuerwaffen zunächst an eine Wiedergründung des Deutschen Schützenbundes nicht zu denken. Aus diesem Grund wurde in Deutschland das Luftgewehr als Sportwaffe entwickelt, das seinen Siegeszug um die ganze Welt antrat. Auf dieser Basis wurde schließlich am 16. September 1951 der Deutsche Schützenbund wiedergegründet. Im Laufe der letzten 40 Jahre hat die der DSB zum viertgrößten Sportverband Deutschlands mit ca. 1,5 Millionen Mitgliedern in 14000 Vereinen gemausert


unser Verein




...der Verein wurde am 6. März 1481 mit dem Namen "Privilegierte Schützengesellschaft Dippoldiswalde" gegründet.

Schon viel später...im Jahr 1935 mussten sich alle Vereine dem Deutschen Reichsbund für Leibesübungen anschließen und deren Einheitssatzung annehmen. Ansonsten drohte das Verbot und die Enteignung des Vereins. Die Schützen traten dem Reichsbund bei. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die Schützengesellschaft 1945 gemäß Befehl 201 der SMAD als Naziorganisation eingestuft und durch die SMAD und die Sächsische Polizei aufgelöst wurde.

...in den 80er Jahren waren die Schützen in der GST, Sektion Sportschießen, organisiert.

Am 6. Mai 1990 fanden sich 17 begeisterte Sportschützen zur Wiedergründung des Vereins zusammen. In der Turnhalle der N.-Ostrowski-Schule und auf dem Schießstand "Heidelager" trainierten die Mitglieder für Wettkämpfe. Seit 1994 nutzen wir Schießstände in Dresden, Bärenstein und Altenberg und seit 1996 unseren Stand für Luftdruckwaffen in Dippoldiswalde.

Aktivitäten:
- aktives Schießtraining
- Freizeitgestaltung (mit Familienangehörigen, z. B. Wanderungen, Bowling usw.)
- jährlich eine Mitgliederversammlung
- jährlich Vereinsmeisterschaften in den Luftdruckdisziplinen, KK- und GK-Sportpistole, sowie KK-Gewehr
- Veranstaltungen zum Stadtfest sowie zu Dorffesten (Luftgewehrschießen, Vogelschießen)
- Teilnahme an Wettkämpfen


Satzung des "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V." (Stand: 2024)


§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V." Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde. Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, im Landessportbund Sachsen e. V., im Sportschützenkreis 5 (Dresden und Umgebung) e. V. sowie im Sächsischen Schützenbund 1990 e.V. und erkennt deren Satzungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist der Rechtsnachfolger der "Privilegierten Schützengesellschaft Dippoldiswalde e. V."

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
• Vereinszweck ist die Förderung und Pflege des Sportschießens (Wahrung und Erhalt historischer Überlieferungen, Tragen der Vereinskleidung). Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
• Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
• Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
• Er schafft für seine Mitglieder die notwendigen materiellen und technischen Voraussetzungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb.
• Er lässt Übungsleiter und Schiedsrichter für seinen Verein ausbilden.
• Der Verein fördert sportliche Kontakte zu Schießsportfreunden und anderen Vereinen.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand beschließt die Aufnahme.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand bis zum 30.11 des laufenden Jahres schriftlich zu erklären. Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei:
a) erheblicher Verletzung der Satzung,
b) schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
c) groben unsportlichen Verhaltens
d) Rückstand von Beitragszahlungen: Hat ein Vereinsmitglied die Beiträge laut Satzung nicht bis zum 28.2. des laufenden Jahres erbracht, wird über den Ausschluss zum 31.12 des laufenden Jahres abgestimmt. Nach Beschluss über den Ausschluss wird das Mitglied zweimal gemahnt. Sollte der Beitrag noch fristgerecht laut Beitrags- und Finanzordnung eingehen, wird der Beschluss nichtig. Der Ausschluss ist jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei den Punkten a), b) und c) ist vor dieser Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Von der Mitteilung des Beginns des Ausschlussverfahrens an ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen.

§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und die Entwicklung des Sportschießens besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von den Beiträgen gemäß Satzung befreit. Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen und Waffen entsprechend der Schießstandordnung sowie sonstiges Eigentum des Vereins zweckentsprechend zu nutzen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Ordnungen des Vereins einzuhalten. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von folgenden Beiträgen verpflichtet:
• Aufnahmebeitrag
• Jahresbeitrag
• Beiträge für nicht geleistete Pflichtstunden
• Umlagen Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vorstand über Änderung der persönlichen Meldeadresse oder der Kontaktdaten (Telefon und Email) unverzüglich zu informieren. Trainer, Übungsleiter, Schießleiter, Vorstandsmitglieder und Betreuer von Schießständen können für ihre Tätigkeiten Vergütungen gezahlt werden.

§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht haben oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
• Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung
• Entgegennahme des Vorstandsberichtes
• Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
• Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
• Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Satzungsänderungen
• Genehmigung Jahresabschluss und Haushaltplan
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Kassenprüfer
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
• Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Einladung und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Benennung des Abzuändernden mitgeteilt werden. Bei Neufassung der Satzung ist ein Komplettentwurf beizufügen. Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen. Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung mindestens 1 Monat vor Durchführung der Mitgliederversammlung mitgeteilt worden sein.

§ 12 Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung kann nur als Präsenzversammlung stattfinden. Hybride oder virtuelle Versammlungen sind ausgeschlossen. Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder bestimmt. Zu Beginn hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte. Beschlüsse werden offen mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 14 Vorstand
Der Vorstand (lt. BGB) besteht aus 3 oder 5 Vorstandsmitgliedern (2 oder 4 Schützenmeister, 1 Schatzmeister). Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstands. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei schriftlichen Abstimmungen des Vorstands besteht 3 Wochen ab Beginn der schriftlichen Abstimmung ein Widerspruchsrecht für jedes Mitglied des Vorstands. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand ist allein zuständig für folgende Aufgaben, kann diese aber mittels Beschluss delegieren:
• Organisation des Trainings und Planung der Wettkampftermine
• Beantragung von Fördermitteln • Beschließung einer Datenschutzrichtlinie / von Ordnungen des Vereins
• Beschließung über die Höhe und Auszahlung von Aufwandsentschädigungen und Vergütungen

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.

§ 16 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen (sachlich und rechnerisch). Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.

§ 17 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung. Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend der Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dippoldiswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat. Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

§ 19 Datenverarbeitung, Datenschutz im Verein
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert. Näheres regelt bei Bedarf eine Datenschutzrichtlinie die vom Vorstand erstellt wird.

§ 20 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 21 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 15.03.2024 beschlossen worden. Sie tritt spätestens mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden in Kraft.

Dippoldiswalde, den 15.03.2024

Finanzordnung


Beitrags- und Finanzordnung "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."

Datum 03.04.2024

 Sie ist in der vorliegenden Form vom Vorstand am 03.04.2024 beschlossen und ab 03.04.2024 gültig.

1. Beiträge
Gemäß § 7 der Satzung erhebt der Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. die in dieser Satzung genannten Beiträge. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28.02. des laufenden Jahres zu entrichten. Der Betrag für nicht geleistete Pflichtstunden des Vorjahres ist jeweils bis zum 28.02. des laufenden Jahres zu entrichten. Beiträge können bar oder per Überweisung auf das Konto des Vereins eingezahlt werden. Die Bankverbindung lautet: Kontoinhaber: Schuetzenverein 1481 Dippoldiswalde e.V. IBAN: DE46 8306 5408 0005 2874 64 Geldinstitut: Deutsche Skatbank (Dresdner Volksbank Raiffeisenbank eG. Falls für ein Vereinsmitglied entsprechend § 5 Punkt d) der Satzung durch die Mitgliederversammlung ein Ausschlussverfahren beschlossen wurde, und alle Beiträge des Mitglieds für das laufende Kalenderjahr bis 30. November eingehen, ist der Beschluss über den Ausschluss nichtig.

2. Aufnahmebeitrag
Bei Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag zu entrichten. Dieser beträgt 25,00 Euro.

3. Mitgliedsbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt: für Erwachsene (ab 18 Jahren): 120,00 Euro für Jugendliche (bis 18 Jahren): 40,00 Euro Bei Vorlage einer Kopie über Ausbildung oder Arbeitslosigkeit bis spätestens 10.01. des Beitragsjahres wird der Jahresbeitrag reduziert auf 60,00 Euro. Der Jahresbeitrag für den Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. enthält alle PflichtBeiträge an übergeordnete Sport- und Fachverbände.

4. Beitrag für nicht geleistete Pflichtstunden
Jedes Mitglied ist verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Die Mitgliederversammlung hat 5 Stunden jährliche Leistung beschlossen. Den Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden eines Jahres hat jedes Mitglied in eine im Sportpark Dippoldiswalde ausgelegte entsprechende Liste bis zum 31.12. eines jeden Jahres einzutragen. Beitrags- und Finanzordnung "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V." Als Beitrag zum Ausgleich je nicht geleisteter Stunde sind 10,00 Euro vom Mitglied zu zahlen, ausgenommen davon sind Schüler. Arbeitsstunden sind nicht übertragbar. Die Vorstandsmitglieder werden von den Pflichtstunden befreit.

5. Austritt aus dem Verein (zu § 5 der Satzung: Beendigung der Mitgliedschaft)
Der Austritt aus dem Verein ist bis spätestens 30. November des laufenden Kalenderjahres zu erklären.

6. Erstattung von Auslagen (Aufwendungsersatz / Aufwandsentschädigung)
Alle Mitglieder des Vereins haben den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon etc. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Fahrtkosten: Nach Erteilung eines Fahrauftrages durch den Vorstand können pro Kilometer 0,30 Euro abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgt auf Basis prüffähiger Belege.

7. Vergütung
Die Höhe von Vergütungen wird auf Basis von Tätigkeitsnachweisen oder vertraglichen Regelungen im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten vom Vorstand festgelegt.

8. Aus- und Fortbildung
Der Verein übernimmt Aus- und Fortbildungskosten für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter, und Ausbildung der Vorstandsmitglieder. Förderfähige Lizenzen sind dem Verein zur Beantragung von Fördermitteln zur Verfügung zu stellen. Der Vorstand kann die Kosten zurückfordern, wenn das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Aus- oder Fortbildung den Verein verlässt.

9. Barkasse
Der Bestand der Barkasse darf max. 500,00 Euro betragen.

Anlage zur Beitragsordnung des Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.

Möglichkeiten der Ableistung von Pflichtstunden (Beispiele)
    • Vorbereitung und Durchführung von Stadt-/Dorffesten (z.B. Stadtfest Dippoldiswalde, Siedlungsfest Wolframsdorfer Straße)
    • Durchführung von Gästeschießen
    • Reinigung und Reparaturen z.B. im Schießstand Dippoldiswalde
    • Trainer, Schießleiter, Kampfrichter sowie Helfer bei Wettkämpfen (vereinsintern und regional)
    • Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Wanderungen, Sommerfest, etc.)

Nicht als Pflichtstunden zählen:
    • Schießleitertätigkeiten im Training
Termine Mitteilungen für Vereinsmitglieder

Disclaimer

email