Das Schützenwesen und der Schießsport in Deutschland können auf eine lange Tradition zurückblicken. Viele heute noch bestehenden Schützengesellschaften wurden bereits im 13. bis 15. Jahrhundert gegründet.
Sie trugen Übungs- und Gesellschaftsschießen nach ihren eigenen Regeln aus.
Zum ersten großen deutschen Schützenfest vom 8. bis 11. Juli 1861 kamen Schützen aus allen Teilen Deutschlands nach Gotha. Obwohl es aufgrund des fehlenden Regelwerks während des Ablaufs der Wettkampfe zu mehreren Unstimmigkeiten kam, wurde am letzten Tag des Treffens der Deutsche Schützenbund gegründet. Schon im darauffolgenden Jahr zählte der Deutsche Schützenbund 7000 Mitglieder.
Im Dritten Reich wurde der Deutsche Schützenbund dann am 15. August 1933 zwangsweise von den Nationalsozialisten aufgelöst und zusammen mit weiteren Verbänden zum neugegründeten Deutschen Schützenverband verschmolzen. In den ersten Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg war dann wegen der Ablieferung und des Verbotes von Feuerwaffen zunächst an eine Wiedergründung des Deutschen Schützenbundes nicht zu denken. Aus diesem Grund wurde in Deutschland das Luftgewehr als Sportwaffe entwickelt, das seinen Siegeszug um die ganze Welt antrat. Auf dieser Basis wurde schließlich am 16. September 1951 der Deutsche Schützenbund wiedergegründet. Im Laufe der letzten 40 Jahre hat die der DSB zum viertgrößten Sportverband Deutschlands mit ca. 1,5 Millionen Mitgliedern in 14000 Vereinen gemausert
unser Verein
...der Verein wurde am 6. März 1481 mit dem Namen "Privilegierte Schützengesellschaft Dippoldiswalde" gegründet.
Schon viel später...im Jahr 1935 mussten sich alle Vereine dem Deutschen Reichsbund für Leibesübungen anschließen und deren Einheitssatzung annehmen. Ansonsten drohte das Verbot und die Enteignung des Vereins. Die Schützen traten dem Reichsbund bei. Dies hatte jedoch zur Folge, daß die Schützengesellschaft 1945 gemäß Befehl 201 der SMAD als Naziorganisation eingestuft und durch die SMAD und die Sächsische Polizei aufgelöst wurde.
...in den 80er Jahren waren die Schützen in der GST, Sektion Sportschießen, organisiert.
Am 6. Mai 1990 fanden sich 17 begeisterte Sportschützen zur Wiedergründung des Vereins zusammen. In der Turnhalle der N.-Ostrowski-Schule und auf dem Schießstand "Heidelager" trainierten die Mitglieder für Wettkämpfe. Seit 1994 nutzen wir Schießstände in Dresden, Bärenstein und Altenberg und seit 1996 unseren Stand für Luftdruckwaffen in Dippoldiswalde.
Aktivitäten:
- aktives Schießtraining
- Freizeitgestaltung (mit Familienangehörigen, z. B. Wanderungen, Bowling usw.)
- jährlich eine Mitgliederversammlung
- jährlich Vereinsmeisterschaften in den Luftdruckdisziplinen, KK- und GK-Sportpistole, sowie KK-Gewehr
- Veranstaltungen zum Stadtfest sowie zu Dorffesten (Luftgewehrschießen, Vogelschießen)
- Teilnahme an Wettkämpfen
Satzung des "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.". Er hat seinen Sitz in Dippoldiswalde.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund, im Landessportbund Sachsen e. V., im Sportschützenkreis 5 (Dresden und Umgebung) e. V. sowie im Sächsischen Schützenbund
1990 e. V. und erkennt deren Satzungen an. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist der Rechtsnachfolger der "Privilegierten Schützengesellschaft
Dippoldiswalde e. V."
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck im Sinne
des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein pflegt und fördert das Sportschießen (Wahrung und Erhalt historischer
Überlieferungen, Tragen der Vereinskleidung). Er organisiert einen Trainings- und Wettkampfbetrieb.
- Er schafft für seine Mitglieder die notwendigen materiellen und technischen
Voraussetzungen zum Trainings- und Wettkampfbetrieb.
- Er lässt Übungsleiter und Schiedsrichter für seinen Verein ausbilden.
- Der Verein fördert sportliche Kontakte zu Schießsportfreunden und anderen Vereinen.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die einen schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand gestellt hat. Bei Aufnahmeanträgen von Kindern und Jugendlichen
bis 18 Jahren bedarf es des schriftlichen Einverständnisses der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand beschließt die Aufnahme.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Kalenderjahres zulässig und dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Termin für den Eingang der Kündigung ist laut Beitrags- und Finanzordnung geregelt.
Der Ausschluss von Vereinsmitgliedern kann erfolgen bei:
a, erheblicher Verletzung der Satzung,
b, schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
c, groben unsportlichen Verhaltens
d, Rückstand von Beitragszahlungen. Hat das Vereinsmitglied trotz 2maliger
Mahnung den Jahresbeitrag nicht bis zur jährlichen Mitgliederversammlung
erbracht, wird dort über den Ausschluss zum 01.01. des Folgejahres abgestimmt.
Sollte der Beitrag noch fristgerecht laut Beitrags- und Finanzordnung eingehen,
ist der Beschluss nichtig.
Der Ausschluss ist jeweils durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Bei den Punkten a, b, c ist vor dieser Entscheidung dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern.
§ 6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und die Entwicklung des Sportschießens besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Personen, die sich der Ehrenmitgliedschaft nicht würdig erweisen, kann die Ehrenmitgliedschaft aberkannt werden. Die Aberkennung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Ehrenmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Anlagen und Waffen entsprechend der Schießstandordnung sowie sonstiges Eigentum des Vereins zweckentsprechend zu nutzen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und weitere Ordnungen des Vereins einzuhalten.
Durch jedes Mitglied ist ein regelmäßiger Trainings- und Wettkampfbetrieb nachzuweisen.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen gemäß Beitrags- und Finanzordnung des Vereins verpflichtet.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich einen Antrag unter Angabe von Gründen beim Vorstand eingereicht haben oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
§ 10 Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Besonders ist diese zuständig für:
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes
- Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen
- Genehmigung Jahresabschluss und Haushaltplan
- Auflösung des Vereins
§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich an jedes Mitglied des Vereins mindestens 14 Tage vor Durchführung.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich unter Benennung des Abzuändernden mitgeteilt werden. Bei Neufassung der Satzung ist ein Komplettentwurf beizufügen.
§ 12 Ablauf und Beschluss von Mitgliederversammlungen
Der Versammlungsleiter wird mit einfacher Mehrheit durch die anwesenden Mitglieder bestimmt.
Zu Beginn hat der Versammlungsleiter festzustellen, ob die Mitgliederversammlung
beschlussfähig ist. Sie ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als abgelehnt. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Sollen Satzungsänderungen zur Abstimmung kommen, sind diese mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins schriftlich zu beantragen und müssen in der Einladung mitgeteilt worden sein.
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 14 Vorstand
Der Vorstand (lt. § 26 BGB) besteht aus 3 Vorstandsmitgliedern (2 Schützenmeister, 1 Schatzmeister).
Der Vorstand führt die Geschäfte nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
In den Vorstand sind nur Mitglieder wählbar, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr zu prüfen (sachlich und rechnerisch).
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 16 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen des Vereins sind die Satzung und die Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt. Die Ordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung stehen und sind nicht Bestandteil der Satzung.
Ordnungen und ihre Änderungen werden entsprechend der Zuständigkeit von der Mitgliederversammlung bzw. vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen ist unter Angabe des Ortes, der Zeit und des Abstimmungsergebnisses jeweils eine Niederschrift anzufertigen und aufzubewahren.
Die Niederschriften sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung oder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dippoldiswalde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden, die, die laufenden Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
§ 19 Salvatorische Klausel
1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig
oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 13.03.2015 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung in des Vereinsregister des Amtsgerichtes Dippoldiswalde in Kraft.
Dippoldiswalde, den 13.03.2015
Finanzordnung
Beitrags- und Finanzordnung "Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V."
Sie ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 10.03.2023 beschlossen
und ab 01.04.2023 gültig.
Mitgliedsbeitrag
Gemäß § 7 der Satzung erhebt der Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. Beiträge und
eine Aufnahmegebühr. Es können Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins erhoben werden. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und
Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über
Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
Der Jahresbeitrag beträgt:
für Erwachsene (ab 18 Jahren): 120,00 Euro
für Jugendliche (bis 18 Jahren): 40,00 Euro
Bei Vorlage einer Kopie über Ausbildung oder Arbeitslosigkeit bis spätestens 10.01. des
Beitragsjahres wird der Jahresbeitrag reduziert:
für Auszubildende und Arbeitslose auf: 60,00 Euro
Der Jahresbeitrag für den Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V. enthält:
- Beitrag für den Sportschützenkreis 5, Dresden und Umgebung e. V.
- Beitrag für den Sächsischen Schützenbund 1990 e. V.
- Beitrag für den Kreissportbund Sächsische Schweiz-Osterzgebirge e. V.
- Beitrag für den Landessportbund Sachsen e. V.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 28.02. jeden Jahres zu entrichten.
Ist ein Vereinsmitglied entsprechend § 5 Punkt d, mit den Beitragszahlungen im Rückstand,
wird über den Ausschluss zur Mitgliederversammlung abgestimmt. Geht der Beitrag für das
laufende Kalenderjahr bis 30. November ein, ist der Beschluss nichtig.
Der Beitrag kann bar oder per Überweisung auf das Konto des Vereins eingezahlt werden.
Die Bankverbindung lautet: ~~~
Pflichtstunden
Jedes Mitglied ist zusätzlich verpflichtet, gemeinnützige Arbeit für den Verein zu leisten. Die
Mitgliederversammlung hat 5 Stunden jährliche Leistung beschlossen. Als Ausgleich werden
10,00 Euro je nicht geleistete Stunde festgelegt.
Der Ausgleich für nicht geleistete Stunden ist spätestens mit der Beitragsrechnung des
Folgejahres zu begleichen. Arbeitsstunden sind nicht übertragbar.
Die gewählten Vorstandsmitglieder werden von den Pflichtstunden befreit.
Aufnahmegebühren
Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Diese beträgt 25,00 Euro.
Erstattung von Auslagen (Aufwendungsersatz)
Alle Mitglieder des Vereins haben den Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für
solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon etc.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach
seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen
werden.
Fahrtkosten:
Nach Erteilung eines Fahrauftrages durch den Vorstand können
pro Kilometer 0,30 Euro abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolgt mittels vorgegebenem Formular.
Aus- und Fortbildung
Der Verein übernimmt Aus- und Fortbildungskosten für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter,
und Ausbildung der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann die Kosten zurückfordern, wenn
das Mitglied vor Ablauf von zwei Jahren nach der Aus- oder Fortbildung den Verein verlässt.
Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigungen können für Trainer, Übungsleiter, Schießleiter und Betreuer von
Schießständen gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird im Rahmen der
haushaltrechtlichen Möglichkeiten jährlich vom Vorstand festgelegt.
Handkasse
Der Bestand der Handkasse darf max. 500,00 Euro betragen.
Austritt aus dem Verein (zu § 5 Beendigung der Mitgliedschaft)
Der Austritt aus dem Verein ist entsprechend der Satzung bis 30. November des
Kalenderjahres zu erklären.
Anlage 1 zur Beitragsordnung des Schützenverein 1481 Dippoldiswalde e. V.
Möglichkeiten der Ableistung von Pflichtstunden
- Vorbereitung und Durchführung von Stadt-/Dorffesten (z.B. Stadtfest Dippoldiswalde,
Siedlungsfest Wolframsdorfer Straße)
- Durchführung von Gästeschießen
- Reinigung und Reparaturen z.B. im Schießstand Dippoldiswalde
- Trainer, Schießleiter, Kampfrichter sowie Helfer bei Wettkämpfen (vereinsintern und
regional)
- Organisation und Durchführung von Vereinsveranstaltungen (Wanderungen, Sommerfest,
etc.)